Projektbezogen angemessene Beteiligung an Folgekosten der Daseinsvorsorge im Rahmen von städtebaulichen Verträgen

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

Fraktion im Rat der Stadt Mettmann

DIE GRÜNEN Mettmann – fraktion@gruene-mettmann.de

Gemeinsamer Antrag der Fraktionen von Grünen und SPD für den Ausschuss für Planen, Umwelt und Bauen am 02. Juni 2026:

Projektbezogen angemessene Beteiligung an Folgekosten der Daseinsvorsorge im Rahmen von städtebaulichen Verträgen

Antrag:

Der Ausschuss für Planen, Umwelt und Bauen empfiehlt dem Rat der Stadt Mettmann folgenden Beschluss zu fassen:

Für städtebauliche Maßnahmen von privaten Vorhabenträger*innen zur Schaffung von Wohnraum ist die projektbezogen angemessene Beteiligung an Folgekosten der Daseinsvorsorge im Rahmen von städtebaulichen Verträgen zu sichern.

Die Verwaltung entwickelt dazu geeignete Leitlinien zur Anwendung in zukünftigen städtebaulichen Verträgen und stellt diese dem Ausschuss zeitnah vor.

Begründung:

Im Zusammenhang mit größeren Bauvorhaben oder Nutzungsänderungen kann es erforderlich werden, bestehende Infrastruktur anzupassen oder auszubauen. Dies betrifft insbesondere Verkehrsflächen, Knotenpunkte, Erschließungsanlagen, Kindertagesstätten, Grünanlagen oder sonstige öffentliche Einrichtungen, die infolge des Vorhabens zusätzlich belastet werden.

Nach dem Baugesetzbuch besteht die Möglichkeit, solche vorhabenbedingten Infrastrukturfolgekosten ganz oder teilweise auf den Vorhabenträger zu übertragen. Hierzu kann zwischen der Kommune und dem Vorhabenträger ein städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB für städtebauliche Maßnahmen (Bebauungspläne, Baugenehmigungen, etc.) abgeschlossen werden.

Demnach können insbesondere Vereinbarungen über die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen getroffen werden, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Kosten für den Ausbau oder die Anpassung von Verkehrsanlagen,
  • Maßnahmen zur Sicherung der Erschließung,
  • Herstellung oder Erweiterung sozialer Infrastruktur,
  • Grün- und Ausgleichsmaßnahmen,
  • sowie sonstige durch das Vorhaben verursachte Folgekosten.

Voraussetzung ist, dass zwischen dem Bauvorhaben und den übernommenen Maßnahmen ein sachlicher Zusammenhang besteht und die vereinbarten Leistungen angemessen sind. Die Kostenübernahme darf nicht gegen das sogenannte Koppelungsverbot verstoßen; es dürfen daher nur solche Verpflichtungen vereinbart werden, die durch das Vorhaben veranlasst sind.

Städtebauliche Verträge dienen damit der verursachungsgerechten Verteilung von Infrastrukturkosten und ermöglichen es der Kommune, notwendige Folgemaßnahmen rechtssicher abzusichern, ohne die Allgemeinheit allein mit den vorhabenbedingten Mehrkosten zu belasten.

Mögliche Modelle sind insbesondere:

  • eine anteilige Kostenbeteiligung entsprechend des durch das Vorhaben ausgelösten Mehrverkehrs oder Nutzungsanteils,
  • Pauschalbeträge auf Grundlage nachvollziehbarer Berechnungsmodelle (z.B. Anzahl der Wohneinheiten oder BGF),
  • oder die direkte Herstellung der Infrastrukturmaßnahme durch den Vorhabenträger mit anschließender Übernahme durch die Kommune.

Für die Fraktion der GRÜNEN: Martin André (Fraktionssprecher), Jan Raimann (Ratsmitglied)

Für die Fraktion der SPD: Florian Peters (Fraktionsvorsitzender), Heribert Klein (Ratsmitglied, Sprecher PUB)

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