Beitrags- und Kassenordnung

Beitrags- und Kassenordnung gemäß der Mitgliederversammlung vom 02.12.2019

Diese Beitrags- und Kassenordnung ist Bestandteil der Satzung des Ortsverbandes Mettmann.

I. Beitragsordnung

§1 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder des Ortsverbandes mit einem steuerpflichtigen Einkommen sind zur Zahlung eines Mindestbeitrages verpflichtet. Der Mindestbeitrag soll 1% des Nettoeinkommens betragen, mindestens aber 12,- € im Monat. Mitglieder ohne steuerpflichtiges Einkommen zahlen mindestens 6,- € als monatlichen Mitgliedsbeitrag. Über eine Ermäßigung oder Befreiung entscheidet der Vorstand.

§2 Sonderbeiträge

1) Ratsmitglieder, gegebenenfalls auch die für Bündnis90/DIE GRÜNEN in den Ausschüssen vertretenen sachkundigen Bürger*innen, zahlen neben ihrem Mitgliedsbeitrag, einen Sonderbeitrag an den Ortsverband. 

2) In der Bestimmung dieses Sonderbeitrages ist die Fraktion autonom. Die Höhe der Sonderbeiträge wird in der Ehrenordnung der Fraktion festgelegt.

§3 Mitgliedsrechte

Die Mitgliedsrechte ruhen, solange der Beitragspflicht nach §1 nicht nachgekommen wurde. 

II. Kassenordnung

§1 Finanzwesen

1) Die Kassen- und Bankgeschäfte werden durch die/den Kassierer*in getätigt. Vom Vorstand erhalten der/die Kassierer*in und ein 2. benanntes Vorstandsmitglied Bankvollmacht. Der/die Kassierer*in und das benannte Vorstandsmitglied erhalten eine Einzelverfügungsberechtigung für das Bankkonto. Überweisungen stimmt das Vorstandsmitglied mit dem/der Kassierer*in ab.

2) Das Kassenwesen unterliegt den Grundsätzen der „Doppelten Buchführung“. 

3) Haushaltsführung und Buchführung obliegen der/dem Kassierer*in. Sie/er hat vierteljährlich dem Vorstand eine Übersicht über die aktuelle Finanzsituation zu geben. Die/der Kassierer*in entwirft den Haushaltsplan und die mittelfristige Finanzplanung und legt beide dem Vorstand zur Beschlussfassung vor. Über die Annahme des Haushaltsplans entscheidet die Mitgliederversammlung. Die mittelfristige Finanzplanung bedarf der Kenntnisnahme durch die Mitgliederversammlung.

4) Bei Finanzbeschlüssen der Ortsmitgliederversammlung hat der/die Kassierer*in ein Vetorecht. Ein Veto kann mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung überstimmt werden. 

5) Die/der Kassierer*in ist in Finanzfragen allen Organen jederzeit auskunftspflichtig.

§2 Rechnungsprüfung

1) Rechnungsprüfer*in kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt im OV bekleidet hat oder an der Erstellung eines Rechenschaftsberichtes beteiligt war.

2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer*innen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt zu prüfen. Insbesondere aus Einhaltung gesetzlicher und satzungsgemäßer Bestimmungen. Die Rechnungsprüfer*innen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. Rechnungsprüfer*innen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.

3)Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.

4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.

III. Schlussbestimmungen

1) Die Beitrags- und Kassenordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

2) Bestandteile dieser Kassenordnung sind I. Die Beitragsordnung, II. Die Kassenordnung III. Die Schlussbestimmungen.

3) Eine Änderung dieser Beitrags- und Kassenordnung bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.