Aufhebung der Höhenbegrenzung in den Windkraft-Vorrangzonen Rotelsberg und Lemberg

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

nachdem Bundesregierung und Opposition mit beeindruckender Mehrheit beschlossen haben, die Energieversorgung auf regenerativ umzustellen, sind wir in den Kommunen gefordert, entsprechende Systeme – Windräder, Solartechnik etc. – für die Erzeugung von elektrischem Strom zu realisieren. Regenerative Energie macht erst richtig Sinn, wenn sie etwa zu 66% dezentral, also vor Ort, erzeugt wird!

Hier bietet sich auch eine gute Gelegenheit, die Bürger an „Bürgerwindrädern“ zu beteiligen. Beispiele gibt es im Kreis, Ratingen gründet zur Zeit eine entsprechende Gesellschaft. Regenerative Stromerzeugung hat folgende Vorteile:

  • Brennstoffkosten fallen nicht an!
  • es gibt auch keine Umweltbelastung!


Eine regenerative, dezentrale und ökologisch vernünftige Stromerzeugung kann sich allerdings nur durchsetzen, wenn diese sich auch wirtschaftlich rentiert. Der wirtschaftliche Betrieb von Windrädern beginnt jedoch erst jenseits der Höhe von 100m, deshalb muss diese Beschränkung aufgehoben werden.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt:

Die Bestimmungen der Windkraft-Vorrangzonen Rotelsberg und Lemberg werden mit dem Ziel der Aufhebung der Höhenbegrenzungen überarbeitet und geändert.

Horst Diekkämper, Nils Lessing

Anlage 

§ 4.3.3 Windkrafterlass NRW

4.3.3 Höhenbegrenzungen

Nach § 16 Abs.1 Baunutzungsverordnung – BauNVO – kann die Höhe baulicher Anlagen begrenzt werden. Höhenbeschränkungen sind zulässig, wenn sie aus der konkreten Situation abgeleitet und städtebaulich begründet sind. Nicht jede Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes begründet eine städtebauliche Höhenbeschränkung; es müssen konkrete Gründe vorliegen, die im Einzelfall dazu führen, dass die städtebauliche Situation relevant negativ verändert wird.

Bei der Ausweisung einer Konzentrationszone mit Höhenbeschränkung muss in die Abwägung eingestellt werden, dass die Konzentrationszone zwar nicht einen optimalen Ertrag ermöglichen soll, aber auch unter Berücksichtigung der beschränkenden Regelungen wirtschaftlich noch sinnvoll genutzt werden kann (s.a. Nr. 4.9). Nach heutigem Kenntnisstand ist dies mit der in zahlreichen Konzentrationszonen zu findenden Beschränkung auf Anlagenhöhen bis zu 100 m in der Regel nicht zu erreichen. Hingegen lassen sich neu zu errichtende Anlagen mit einer Gesamthöhe um 150 m und höher grundsätzlich wirtschaftlich betreiben. Die erforderliche Gesamthöhe kann im Einzelfall je nach Windhäuffigkeit höher oder geringer ausfallen. Ist eine ausgewiesene Konzentrationszone in 7 Jahren (Plangewährleistungsfrist nach § 42 Abs. 2 BauGB) nach Ausweisung mit Höhenbegrenzung nicht oder nur ganz unwesentlich genutzt worden, wird der Kommune empfohlen, die Ausweisung dieser Konzentrationszone mit Höhenbeschränkung zu überprüfen. Bestehende Höhenbeschränkungen etwa von 100 m bilden derzeit in vielen Regionen ein bedeutendes Hemmnis bei der Realisierung geplanter Repowering-Vorhaben. Für die Realisierung von Repowering-Vorhaben eignen sich nur Windenergieanlagen der Multimegawattklasse. Diese erreichen aber eine erheblich höhere Gesamthöhe als 100 m. Die Gemeinden sollten daher die Höhenbegrenzung überprüfen und aufheben, wenn sie ein Repowering ermöglichen wollen.

Werden die Höhenbegrenzungen aufgehoben, folgt daraus nicht, dass die Konzentrationszonen ohne die Höhenbeschränkungen keine Konzentrationswirkung mehr haben (vgl. § 249 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Die Akzeptanz einer Hinderniskennzeichnung (insbesondere Befeuerung) ab 100 m Anlagenhöhe lässt sich auch ohne Höhenbeschränkung durch Auflagen zu technischen Maßnahmen verbessern. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV Luftfahrtkennzeichnung) ist es möglich, insbesondere durch die Verwendung von Sichtweitenmessgeräten bei guter Sicht die Befeuerung zu reduzieren und überdies zu synchronisieren. Dies ist dem Projektierer im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren als Auflage aufzugeben. Technisch zuverlässige Lösungen zur „bedarfsgerechten“ Befeuerung sind aus fachlicher Sicht weitaus zweckmäßiger als der grundsätzliche Rückgriff auf eine Höhenbeschränkung (bspw. transponderabhängige Befeuerung oder Primärradarsystem).

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