Festlegung eines Anteils an öffentlich gefördertem Wohnungsbau

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

Fraktion im Rat der Stadt Mettmann

DIE GRÜNEN Mettmann – fraktion@gruene-mettmann.de

Gemeinsamer Antrag der Fraktion der Grünen und der SPD-Fraktion für den Ausschuss für Planen, Umwelt und Bauen am 02.06.2026

Festlegung eines Anteils an öffentlich gefördertem Wohnungsbau für städtebauliche Maßnahmen im Rahmen von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB

Antrag:

Der Ausschuss für Planen, Umwelt und Bauen empfiehlt dem Rat der Stadt Mettmann folgenden Beschluss zu fassen:

Die Verwaltung wird beauftragt für zukünftige Projekte mit Wohnbebauung im Geltungsbereich von Bebauungsplänen und für Bauvorhaben mit mehr als 10 Wohneinheiten im Rahmen von städtebaulichen Verträgen eine Quote an öffentlich gefördertem Wohnungsbau von mindestens 30 % festzulegen.

Dabei kann sich die Quote auf die geplante Wohnfläche oder auf die Anzahl der geplanten Wohneinheiten beziehen.

Begründung:

Mit Stand vom 31. Dezember 2024 stehen in Mettmann 710 Wohnungen für BewerberInnen der Einkommensgruppe A zur Verfügung. Dieser Bestand reduziert sich voraussichtlich um 345 Wohnungen bis zum Jahr 20301 – eine dramatische Entwicklung angesichts der wachsenden Zahl der Wohnungssuchenden im unteren und mittleren Preissegment.

Als Gebot der kommunalen Daseinsvorsorge ist es die Aufgabe von Politik und Verwaltung, das gesellschaftliche Ziel der ausgewogenen Wohnungsmarktentwicklung mit den Interessen der AkteurInnen am Wohnungsmarkt wieder in Einklang zu bringen, um ein attraktives Angebot für alle Nachfragegruppen gewährleisten zu können.

Die Frage einer Mindestquote für geförderten Wohnungsbau wurde in vergangenen Ausschussdiskussionen bislang nicht abschließend beraten. Wir schlagen eine Mindestquote von 30 % vor. Diese orientiert sich an vergleichbaren Regelungen in Bebauungsplanverfahren sowie an der Praxis zahlreicher Kommunen in NRW (z.B. auch Haan, Hilden, Heiligenhaus, Ratingen u.a.)2.

Zwischenzeitlich hat der Städte- und Gemeindebund mit Schreiben vom 30.04.2026 auf eine Änderung der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen NRW 2026 hingewiesen. Danach sind Baumaßnahmen zur Neuschaffung von Mietwohnraum künftig nur noch förderfähig, wenn mindestens vier öffentlich geförderte Wohnungen entstehen. Ziel dieser Regelung ist die effizientere Mittelvergabe sowie die Reduzierung des Verwaltungsaufwandes bei kleinen Einzelvorhaben.

Hieraus ergibt sich insbesondere bei kleineren Bauvorhaben ein praktisches Spannungsverhältnis zwischen Mindestquote und Förderfähigkeit.

Beispiel: Bei einem Vorhaben mit 10 Wohneinheiten würden bei einer Quote von 20 % rechnerisch lediglich 2 geförderte Wohnungen entstehen. Förderfähig wäre das Vorhaben jedoch erst ab 4 geförderten Wohnungen. Um Fördermittel in Anspruch nehmen zu können, müssten daher tatsächlich 4 von 10 Wohnungen öffentlich gefördert errichtet werden.

Auch eine niedrigere Mindestquote würde dieses Problem nicht lösen. Vielmehr würde sich die Differenz zwischen Mindestquote und Fördervoraussetzungen weiter erhöhen.

Beispiel: Bei einer Quote von 10 % müssten bei einem Vorhaben mit 20 Wohneinheiten rechnerisch lediglich 2 geförderte Wohnungen geschaffen werden. Förderfähig wäre das Vorhaben dennoch erst ab 4 geförderten Wohnungen.

Wir schlagen daher vor, eine Mindestquote von 30 % festzusetzen, diese jedoch erst bei Bauvorhaben mit mehr als 10 Wohneinheiten anzuwenden. Ab dieser Größenordnung können rechnerisch mindestens 4 geförderte Wohnungen erreicht werden, sodass die Voraussetzungen der Landesförderung grundsätzlich erfüllt werden können.

Für die Fraktion der GRÜNEN: Martin André (Fraktionssprecher), Jan Raimann (Ratsmitglied)

Für die Fraktion der SPD: Florian Peters (Fraktionsvorsitzender), Heribert Klein (Ratsmitglied, Sprecher PUB)

1 Quelle Wohnraumbestandsstatistik Stadt Mettmann, 4.3.1 Wohnen, Unterkünfte – Wohnungswesen – zum 31.12.2024, Kontrolllzeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2031

2 https://www.mhkbd.nrw/system/files/media/document/file/2023_04_27_abwd_quoten_oeff_wohnungsbau.pdf

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