Fraktionsgeschäftsordnung Die Fraktion „Die GRÜNEN im Rat der Stadt Mettmann“ hat in ihrer konstituierenden Sitzung am 03.11.2025 die folgende Geschäftsordnung beschlossen: Präambel:Gerade in Zeiten der Klimakrise und steigender sozialer Ungerechtigkeit geht es darum, eine sozial gerechte, ökologische und nachhaltige Politik vor Ort durchzusetzen. Dies wollen wir auf der Basis unseres Kommunalwahlprogramms von 2025 erreichen. Was wir heute tun, entscheidet, wie unsere Welt morgen aussieht. §1 Zusammensetzung der Fraktion (1) Die über die Wahlvorschläge von BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN gewählten Ratsmitglieder der Kommunalwahl 2025 bilden die Fraktion. Sie haben volles Stimmrecht. (2) Die von der Fraktion bestimmten sachkundigen Bürger*innen, die in Ausschüssen gemäß §41 GO NRW mitwirken, sind eingeschränkt stimmberechtigt. Sie wirken nicht an Beschlüssen mit, welche Finanz- oder Personalangelegenheiten, den Ausschluss aus oder die Aufnahme in die Fraktion betreffen. (3) Fraktionsmitglieder können jederzeit von der Fraktion ausgeschlossen werden, wenn ein mit Zweidrittelmehrheit gefasster Fraktionsbeschluss vorliegt. (4) Andere Mitglieder des Rates der Stadt können in die Fraktion aufgenommen werden, wenn ein mit Zweidrittelmehrheit gefasster Fraktionsbeschluss vorliegt. §2 Aufgaben der Fraktion und ihrer Mitglieder (1) Die Fraktion berät und entscheidet über die kommunalpolitische Arbeit in Rat, Ausschüssen und sonstigen Gremien. Über Personal- und Finanzangelegenheiten der Fraktion entscheidet die Fraktion. (2) Ziele der Fraktionsarbeit sind die Entwicklung, Förderung, Umsetzung und Verwirklichung einer Kommunalpolitik nach Grundsätzen der Partei BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN und insbesondere des Ortsverbandes. Die Fraktion orientiert ihre kommunalpolitische Arbeit an sozialen, ökologischen, gewaltfreien, feministischen und basisdemokratischen Grundsätzen.Die Beteiligung von Frauen an kommunalpolitischen Tätigkeiten ist besonders zu fördern, daher sieht sich die Fraktion dem Ziel einer Quotierung von Fraktionsgremien ebenso verpflichtet, wie diese für Politik grundsätzlich gelten sollte. (3) Die Fraktionsmitglieder vertreten in den jeweiligen Gremien und in der Öffentlichkeit die Beschlüsse der Fraktion. Wird dieser Grundsatz verletzt oder gefährdet, so hat jedes Fraktionsmitglied dies der Fraktion unverzüglich mitzuteilen. Die Fraktion lehnt einen grundsätzlichen Fraktionszwang ab. Mitglieder der Fraktion, die abweichend zu votieren beabsichtigen, haben dies vor der jeweiligen Rats- oder Ausschusssitzung der Fraktion mitzuteilen. (4) Die Fraktionsmitglieder sind bei der Beschlussfassung nichtöffentlicher Beratungsgegenstände zur Verschwiegenheit verpflichtet. (5) Die Fraktionsmitglieder sind für die eigenständige Bearbeitung, Recherche, Kontaktpflege und Initiative in dem von ihnen gewählten Aufgabenbereich zuständig. (6) Die Fraktionsmitglieder verpflichten sich die Verwaltungsvorlagen ihres Ausschusses für die jeweilige Fraktionssitzung vorzubereiten, deren Inhalte vorzutragen und mit der Fraktion abzustimmen. (7) Die Fraktion bestimmt die Grundlinien der Fraktionspolitik und entscheidet über alle anstehenden Einzelfragen. Sie wählt zwei gleichberechtigte Fraktionssprecher*innen und entscheidet über die Besetzung von Ausschüssen, Kuratorien, Aufsichtsräten usw. (8) Die Fraktion legt einen jährlichen Rechenschaftsbericht vor. §3 Organe Organe der Fraktion sind zwei gleichberechtigte Sprecher*innen, davon mindestens eine Frau, und die Fraktionssitzung. §4 Die Fraktionssprecher*innen (1) Die Fraktionssprecher*innen werden zu Beginn der Wahlperiode aus der Mitte der Fraktionsmitglieder gewählt. Nach Ablauf von zweieinhalb Jahren erfolgt eine Neuwahl der Fraktionssprecher*innen für den Zeitraum bis zum Ablauf der Wahlperiode. Die bisherigen Fraktionssprecher*innen bleiben bis zur Neuwahl im Amt. (2) Fraktionssprecher*innen können von der Fraktion mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden. Der Antrag auf Abberufung eines/einer Fraktionssprecher*in muss den Fraktionsmitgliedern mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt gegeben werden. Dem/der Betroffenen ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Beim Ausscheiden eines/einer Fraktionssprecher*in hat die Fraktion eine Ergänzungswahl vorzunehmen. (4) Die Fraktionssprecher*innen (Doppelspitze) vertreten die Fraktion nach innen und außen. (5) Die Fraktionssprecher*innen leiten die Fraktionssitzungen. (6) Die Fraktionssprecher*innen vertreten sich bei Abwesenheit gegenseitig. (7) Die Fraktionssprecher*innen bereiten die Fraktionssitzungen und wesentliche Entscheidungen der Fraktion vor. (8) Weitere Zuständigkeiten und Aufgaben: Verhandlungen mit anderen Fraktionen oder der Verwaltung entsprechend den Vorgaben der Fraktion Teilnahme an den interfraktionellen Besprechungen Vorbereitung der Fraktionssitzungen, Vorschläge zu Schwerpunktthemen sowie zur Terminplanung für die Sitzungen Festlegung der Tagesordnung der Fraktionssitzungen entsprechend den Vorgaben der Fraktion. Anträge von Fraktionsmitgliedern auf Aufnahme weitere Tagesordnungspunkte sollten berücksichtigt werden Einberufung von Dringlichkeitssitzungen der Fraktion Entscheidung in Dringlichkeitsangelegenheiten soweit eine Fraktionssitzung nicht rechtzeitig einberufen werden kann Bericht in der Fraktion über die Beschlüsse §5 Die Fraktionssitzung (1) Die Fraktionsmitglieder sind zur Teilnahme an den Fraktionssitzungen verpflichtet. Wer an Sitzungen nicht teilnehmen kann, zeigt dies an. (2) Mit beratender Stimme nehmen ggf. die Geschäftsführung, ReferentInnen und Sachverständige teil. (3) Die Fraktionssitzung wird durch die Fraktionssprecher*innen einberufen. (4) Die Fraktionssprecher*innen schlagen eine Tagesordnung vor. Änderungen und Ergänzungen müssen vor der Sitzung angezeigt und durch die Fraktion beschlossen werden. In dringenden Fällen wird fernmündlich eingeladen. Die Fraktion tagt in der Regel wöchentlich, mindestens jedoch vor jeder Sitzung des Rates der Stadt. (5) Fraktionssitzungen sind grundsätzlich öffentlich, alle Anwesenden haben Rederecht. Stehen Angelegenheiten zur Beratung an, die Gegenstand einer nichtöffentlichen Rats- oder Ausschusssitzung waren oder sein werden, so haben die nicht zur Teilnahme an solchen nichtöffentlichen Sitzungen Berechtigten den Sitzungsraum zu verlassen. Auf Beschluss von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Fraktionsmitglieder kann die Öffentlichkeit beschränkt werden. (6) Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn die Einladung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erfolgt. Kann diese Ladungsfrist nicht eingehalten werden, ist sie beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Fraktionsmitglieder gemäß §1(1) anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird. (7) Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei internen Personalangelegenheiten wird auf Antrag geheim abgestimmt. (8) Die Fraktion wählt eine/n Protokollant*in und deren Vertreter*in . Von jeder Fraktionssitzung ist ein Stichwortprotokoll zu erstellen. §6 Anträge und Anfragen Anträge und Anfragen von Fraktionsmitgliedern an Rat oder Ausschüsse sind der Fraktion vor der Einbringung zur Kenntnis zu geben. Ein Antrag muss von der Fraktion besprochen werden, bevor er von Antragsteller*in und Fraktionssprecher*in unterzeichnet und der Verwaltung zugesendet wird. §7 Öffentlichkeitsarbeit (1) Es ist Aufgabe der Fraktion, die Öffentlichkeit und insbesondere Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, interessierte Verbände, Institutionen und Einzelpersonen über ihre kommunalpolitischen Ziele und Aktivitäten zu informieren. Die Fraktion betreibt dazu eine Öffentlichkeitsarbeit in Form von Pressekonferenzen, Presseerklärungen, öffentlichen Anhörungen, öffentlichen Sprechstunden und Sitzungen, eigenen Veröffentlichungen etc. (2) Im Namen der Fraktion können Erklärungen nur abgegeben werden, wenn ein Fraktionsbeschluss vorliegt oder die Erklärung der inhaltlichen Beschlusslage entspricht. Es wird ein Fraktionsmitglied ernannt, welches die Pressearbeit koordiniert. Schriftliche Presseerklärungen sind mindestens einen Tag vor Veröffentlichung allen Fraktionsmitglieder zur Einsicht zuzusenden. §8 Arbeitskreise der Fraktion Die Fraktion kann Arbeitskreise zur Vorbereitung besonderer Sachfragen einrichten. Die Arbeitskreise bestehen aus den Ausschussmitgliedern der für die jeweiligen Bereiche zuständigen kommunalen Fachausschüssen und Gremien. Sachverständige und Interessierte können hinzugezogen werden. Die Terminkoordination der Arbeitskreissitzungen erfolgt durch die Arbeitskreisteilnehmer. Beratungsergebnisse und Vorschläge der Arbeitskreise werden der Fraktion zugeleitet. Die Arbeitskreissitzungen sind im Grundsatz öffentlich, Ausnahmen gelten entsprechend §5. §9 Geschäftsführung (1) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann die Fraktion haupt- oder nebenamtliche Geschäftsführer*innen berufen. (2) Die Aufgaben sind, je nach Stundenumfang, die organisatorische und inhaltliche Unterstützung der Fraktionsarbeit ist. Die Aufgabenbereiche werden in einem Arbeitsvertrag geregelt. (3) Die Geschäftsführung führt die Kassengeschäfte. Sie ist der Fraktion jederzeit rechenschaftspflichtig. Ein Haushaltsvorschlag ist vor Beginn eines Kalenderjahrs vorzustellen und durch die Fraktion zu beschließen. Zum Jahresende erfolgt ein Kassenbericht §10 Interfraktionelle Zusammenarbeit (1) Ob und wie für bestimmte Angelegenheiten mit anderen Fraktionen oder Einzelvertreter*innen Kontakt hinsichtlich eines gemeinsamen Vorgehens in Rat und Ausschüssen aufzunehmen ist, entscheidet die Fraktion. (2) Einzelne Fraktionsmitglieder können ohne Auftrag weder Abmachungen mit anderen Fraktionen treffen noch ihnen gegenüber verbindliche Erklärungen abgeben, sofern die vorherige Befassung der Fraktion zeitlich möglich ist. Sollte aus Zeitgründen eine vorherige Befassung nicht möglich sein, so sind die Fraktionsmitglieder verpflichtet, die Fraktion unverzüglich über Abmachungen oder Erklärungen zu informieren. §11 Finanzen (1) Über die Verwendung der Zuwendungen an die Fraktion entscheidet die Fraktion. Ein Haushaltsvorschlag ist vor Beginn eines Kalenderjahrs zu beschließen. (2) Die Fraktion ernennt eine* Fraktionskassierer*in, die/der die Kassengeschäfte führt, falls keine Geschäftsführung eingestellt wird. Sie/er ist der Fraktion jederzeit rechenschaftspflichtig. Zum Jahresende erfolgt ein Kassenbericht. (3) Zwei von der Fraktion gewählte Kassenprüfer*innen prüfen zum Ende des Jahres Einnahmen und Ausgaben und berichten der Fraktion darüber. §12 Fraktionsarchiv Im Archiv werden neben Protokollen der Rats-, Ausschuss- und Gremiensitzungen wichtige und bedeutsame Schriftstücke über kommunalpolitische Aktivitäten und Entwicklungen gesammelt. § 13 Datenschutzrechtliche Regelung (1) Die Fraktionssprecher*innen haben dafür Sorge zu tragen, dass hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes beachtet werden. Hierzu gehört insbesondere, dass bei Auflösung der Fraktion die aus der Fraktionsarbeit erlangten personenbezogenen Daten gelöscht werden. (2) Die Fraktionssprecher*innen haben darauf hinzuwirken, dass neben-/hauptamtliche Fraktionsmitarbeiter*innen, die nicht Mitglied der Vertretungskörperschaft sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. (3) Die Fraktionssprecher*innen haben für die sorgfältige Aufbewahrung und den Umgang mit fraktionsbezogenen Unterlagen (z.B. Verwendungsnachweise, Kontoführung, Zugang zu personenbezogenen Daten etc. ) Sorge zu tragen. § 14 Annahme und Änderung dieser Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschluss der gewählten Ratsmitglieder in Kraft. Eine Änderung ist möglich, wenn mehr als zwei Drittel der Fraktionsmitglieder der Änderung zustimmen.